[§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]