[§ 2.9 | Für Ersatzpflanzungen bei Abgang zu erhaltender Bäume sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§ 2.10 | Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Einzelbäume sind Ersatzpflanzungen mit Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 25 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können als Ausnahme zugelassen werden.]