[§2 Nr.17 | Für die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume und für die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Ergänzungspflanzungen sowie Wall-Aufsetzarbeiten mit 3 m Breite und 0,6 m Höheso durchzuführen, dass jeweils der Charakter und Aufbau einer Wallhecke entsteht.]