[§2 Nr.8 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind zu mindestens 75 v. H. der Fläche mit dichten, flächigen
Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten Sträuchern (Höhe 80 bis 100 cm) sowie zu 10 v. H. mit dreimal
verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 bis 175 cm) zu bepflanzen. Für je 1 m² ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum zu integrieren.][§2 Nr.10 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Für die
festgesetzten Bäume sind Hochstämme, drei- bis viermal
verpflanzt mit Ballen, mit einem Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu verwenden. Von den festgesetzten Baumstandorten entlang
der Krausestraße kann um bis zu 3 m abgewichen werden,
wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfordert.
Im Kronenbereich der neu zu pflanzenden Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Die mit einem Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und
Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgesehenen
Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.]