[§2 Nr.10 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie auf den im Blatt 1 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind hochwachsende, einheimische Gehölze zu pflanzen.
Davon sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m zu pflanzen. Es ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von 1 m einzuhalten.][§2 Nr.16 | Im Bereich der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern können Grundstückszufahrten zugelassen werden.]