[§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume und Baumreihen unzulässig.]