[§ 2 Nr. 4 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Art vorzunehmen. Als Pflanzqualität sind Bäume mit mindestens 20 cm Stammumfang, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen und zu begrünen.]