[§2 Nr.6 | Für Pflanzungen auf Grund festgesetzter Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Im Kronenbereich von Bäumen ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.]