[§2 Nr.16.1 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.16.2 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.16.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei Anpflanzungen von Bäumen ist jeweils eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16.4 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei der Bepflanzung der Schutzwälle sowie der mit Anpflanzungsgeboten belegten Flächen sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu verwenden. Es ist mindestens ein Gehölz je m² zu pflanzen.][§2 Nr.16.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender und anzupflanzender Bäume unzulässig.][§2 Nr.16.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Für anzupflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]