[§2 Nr.8 | Innerhalb der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist eine durchgängige Baumreihe aus mittelkronig wachsenden Bäumen zu entwickeln. Der Abstand der Bäume darf 12 m nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, klein- und mittelkronige Bäume von mindestens 16 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.11 | Die nördlich der Straße Neuenfelder Fährdeich festgesetzten Flächen für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]