[§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
12.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
12.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
12.3 Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte Heister sein und eine Höhe von mindestens 120 cm bis 150 cm aufweisen.
12.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.]