[§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Ergänzungspflanzungen sowie Wall-Aufsetzarbeiten mit 3 m Breite und 0,6 m Höheso durchzuführen, dass jeweils der Charakter und Aufbau einer Wallhecke entsteht.][§2 Nr.20 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher und Heckensträucher müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm.]