[§2 Nr. 11 | Im Bereich der festgesetzten Gemeinbedarfsflächen sind mind. 45 großkronige und 45 kleinkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr. 12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften: a) Es sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. b) Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. c) Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr. 15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]