[§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.19 | In den Kerngebieten können die Flächen zum Anpflanzen von Hecken auf einer Breite von bis zu 6 m für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]