[§2 Nr.7 | Für Anpflanzungen sind einheimische Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern auf dem Flurstück 4582 entlang der neuen Erschließungsstraße kann für Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]