[§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Für die östlich der Mulde festgesetzte 1 m breite Hecke sind nur einheimische Laubgehölze und Eiben zulässig.][§2 Nr.9 | Die an der westlichen Plangebietsgrenze festgesetzte Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist alle acht bis zwölf Jahre „auf den Stock zu setzen".]