[§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen - außer für Sielbauarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen - unzulässig.][§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B2)“ bezeichneten Flächen sind 15 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. Sträucher zu pflanzen. Je 2 m² ist eine Pflanze zu verwenden.]