[§2 Nr.3 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte hochwachsende Sträucher und großkronige Laubbäume zu verwenden.]