[§2 Nr.3 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern am Mittelkanal und am Südkanal können Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zugelassen werden, wenn wasserbezogene Nutzungen gewerblicher Art im Uferbereich erforderlich sind.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; für je 2 m² ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]