[§2 Nr. 14 | Für die zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Die mit „(F)“ bezeichnete Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern kann maximal dreimal durch eine Zu- und Ausfahrt von jeweils höchstens 10 m Breite unterbrochen werden.][§2 Nr. 15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]