[§2 Nr.12 | In der mit „(B)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mindestens fünf großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Fläche ist zudem flächig mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen, wobei je m² Fläche ein Strauch zu pflanzen ist.]