[§2 Nr.15 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern
so zu bepflanzen, dass ein 5 m breiter, geschlossener und
gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens
einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt wird. Ein untergeordnetes Einengen dieses
Pflanzstreifens kann bei Erhalt der eingrünenden
Funktion zugunsten der Überlagerung mit anderen
Funktionen des Außenraums wie etwa einer Regenwasserversickerung
zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.
Für Strauchpflanzungen sind je 2 m² eine Pflanze,
davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe von
175 cm und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu
pflanzen.]