[§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Standorten zulässig. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume sind unzulässig.]