[§3 Nr1 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§3 Nr.7 | Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind in drei Reihen versetzt anzuordnen. Mindestens 20 vom Hundert der Fläche sind mit Sträuchern zu bepflanzen.]