[§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Für Heckenpflanzungen sind mindestens
zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen,
Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier
Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.]