[§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Ersatzpflanzungen für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzanpflanzung erhalten bleiben.]