[§2 Nr.11 | Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecken zulässig. Die auf der Nordseite Specksaalredder sowie der Ostseite Poppenbütteler Chaussee festgesetzte Hecke kann zur Erschließung der Grundstücke unterbrochen werden. Der auf dem Flurstück 548 der Gemarkung Duvenstedt festgesetzte und mit „(1)" bezeichnete Knick kann zur Herstellung von Hauszugängen unterbrochen werden; für die festgesetzte Reihenhausbebauung darf die Unterbrechnung nur an zwei Stellen des Knicks erfolgen.][§2 Nr.19 | Für Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand zwischen den Einzelbäumen soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Bereich der Knicks zur Anlage von Entwässerungsgräben zulässig.]