[§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.12 | Die Flächen des Anpflanzgebotes „(a)" sind dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei sind je 2 m² eine Pflanze zu verwenden und mindestens 15 großkronige Bäume anzupflanzen.]