[§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang von Bäumen Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der festgesetzten Gehölzfläche erhalten bleiben. Gelände aufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.]