[§2 Nr.9 | Auf der Fläche für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein stabiler artenreicher gestufter Gehölzbestand zu erhalten und zu entwickeln. Auf dieser Fläche sind Baumarten anzupflanzen, die im ausgewachsenen Zustand an ihrem Standort eine Höhe von mindestens 33,5 m über Normalnull erreichen.]