[§2 20 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem jeweils festgesetzten Baumstandort kann zugelassen werden.][§2 22. | Für festgesetzte Baum- und Großstrauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze und für die Bepflanzung der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für anzupflanzende mehrstämmige Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Solitärbäume mit Ballen, Pflanzbreite mindestens 150 cm und Pflanzhöhe mindestens 350 cm, und für anzupflanzende Großsträucher sind mindestens dreifach verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzhöhe mindestens 175 cm, zu verwenden.]