[§2 Nr.5 | Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind Pflanzungen mit 10 vom Hundert (v. H.) Bäumen und 90 v. H. Sträuchern so auszufuhren, daß eine geschlossene Gehölzpflanzung entsteht.][§2 Nr.7 | Für Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.]