[§2 Nr.18 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.20 | Für Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind zu schließen.]