[§ 2 Nr. 32 | Für die festgesetzten Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§ 2 Nr. 33 | Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 16 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Wurzelbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 16 m² und ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau anzulegen.]