[§2 Nr. 15 | Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
[§ 2 Nr. 20 | Das mit „(H 1)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,50 m und in der jeweils festgesetzten Breite herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Das mit „(H 2)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,70 m und einer Breite von mindestens 1 m herzustellen und bei Abgang zu ersetzen.]
[§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes kleinkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m² anzulegen und zu erhalten.]