[§2 Nr.7 | Für den festgesetzten Knick sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.]
[§2 Nr.24 | Die Flächen der Anpflanzgebote sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist für je 2 m² ein Strauch zu verwenden. Es sind großkronige Bäume im Abstand von 8 m bis 10 m zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
[§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme der Flächen für die Wasserwirtschaft.]
[§2 Nr.15 | Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.]