[§2 Nr.11 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern msind mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor Weidetieren zu schützen.][§2 Nr.12 | Für die zum Anpflanzen und zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenden Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
[§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten
bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen,
dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens
einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je
1 m² entsteht.]