[2.16 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen zu ergänzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der Baumreihe mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung gewahrt bleibt.][2.17 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][2.18 | Außerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig.][2.25 | Zum Ausgleich für Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope werden dem Flurstück 2031 der Gemarkung Lurup Teilflächen der Flurstücke 283 der Gemarkung Rissen und 1179, 1180 und 1182 der Gemarkung Sülldorf außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
[§2 8 | Für die festgesetzten Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte gebietsheimische Laubgehölze zu verwenden. Für die zur Erhaltung und zur Anpflanzung festgesetzten Bäume, Hecken und Großsträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 9 | Für die festgesetzten Anpflanzungen gelten folgende Mindestbemessungen:
9.1. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 20 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
9.2. Für Hecken sind mindestens dreimal verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 100 cm mit drei Pflanzen je Meter zu verwenden.
9.3. Für Großsträucher sind mindestens dreimal verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen in einer Pflanzgröße von mindestens 150 cm zu verwenden.]