[§3 Nr.11 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bäume und Strauchgruppen sind zu erhalten; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.]
[§2 Nr.12 | Für die zum Anpflanzen und zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenden Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]