[§2 Nr.12 | Für die zum Anpflanzen und zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenden Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
[§2 Nr.14 | Auf den in der Planzeichnung umgrenzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist für jedes Grundstück mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen; Bäume, die nach Satz 1 und nach § 2 Nummer 10 zu pflanzen sind, werden angerechnet.][§2 Nr.16 | Für Pflanzungen auf Grund festgesetzter Anpflanzungsgebote sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]