[§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
[§2 Nr.7 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.]
[§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung innerhalb von umgrenzten Flächen zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, daß der Charakter und Umfang einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
[§2 Nr.13 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind Bäume und Sträucher zu
pflanzen. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind nur Sträucher
zu pflanzen.]