[§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.]
[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Baumreihen mit großkronigen Bäumen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern in dem mit „(3)" bezeichneten Gewerbegebiet dürfen für Zufahrten und Straßenverkehrsflächen in der erforderlichen Breite unterbrochen werden.]
[§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]