[§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Innerhalb der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sowie im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Knicks sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung und der für den Gewässer- und Wegebau erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang standortgerechte, einheimische Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung der Überhälter alle 8 bis 12 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Knicksäume sind als Hochstaudenfluren zu entwickeln. Diese Maßnahmen umfassen gemeinsam mit den unter Nummer 5 festgesetzten Maßnahmen „K" circa 7.000 m² . Für Anpflanzungen und Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.][§2 Nr.6 | Für An- und Ersatzpflanzungen auf den Knicks sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 bis 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
[§ 2 Nr. 11 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.]