[§2 Nr.8.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.8.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v. H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und
95 v. H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze
zu verwenden.]
[§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]