[§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.]
[§2 21. | Die im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen, zum Anpflanzen von Bäumen, zum Anpflanzen von Bäumen und Großsträuchern sowie für die Erhaltung und zur Ergänzungspflanzung von Bäumen und Großsträuchern sind dauerhaft zu unterhalten. Ersatzpflanzungen, Neupflanzungen undErgänzungspflanzungen sind so vorzunehmen, dass jeweils der Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild als geschlossener Gehölzstreifen erhalten und entwickelt wird.][§2 22. | Für festgesetzte Baum- und Großstrauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze und für die Bepflanzung der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für anzupflanzende mehrstämmige Bäume sind mindestens vierfach verpflanzte Solitärbäume mit Ballen, Pflanzbreite mindestens 150 cm und Pflanzhöhe mindestens 350 cm, und für anzupflanzende Großsträucher sind mindestens dreifach verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzhöhe mindestens 175 cm, zu verwenden.]
[§ 2 Nr. 11 | Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.]
[2.16 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen zu ergänzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter der Baumreihe mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung gewahrt bleibt.][2.17 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][2.18 | Außerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern unzulässig.][2.25 | Zum Ausgleich für Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope werden dem Flurstück 2031 der Gemarkung Lurup Teilflächen der Flurstücke 283 der Gemarkung Rissen und 1179, 1180 und 1182 der Gemarkung Sülldorf außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]