[§2 Nr.18 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
[§2 Nr.7 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind Gehölze als Wallhecke (Knick) zu erhalten. Die Gehölze sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zwölf Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten sind so durchzufuhren, daß der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Für Hauszugänge im Bereich Burgunderweg sind maximal zwei Durchbräche in einer Breite von jeweils bis 1,5 m zulässig.]
[§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.]