[§2 Nr.5 | Die östlich des Ehestorfer Heuweges sowie auf dem Flurstück 6207 der Gemarkung Neugraben östlich Schanzengrund festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern können für notwendige Grundstückszufahrten unterbrochen werden. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke am Ehestorfer Heuweg sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.7 | Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume und Gehölzgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.]
[§2 Nr.11 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Für Baumpflanzungen sind einheimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]