[§2 20. | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen und dauerhaft zu erhalten, sodass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.10 | Für Anpflanzungen und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm in einer Höhe von 1m über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Die Wallhecken (Knicks) sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle 8 bis 15 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 bis 40 m betragen.]
[§2 Nr.6.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften:
Für je 50 m² der „O" mit bezeichneten Fläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.]