[§2 Nr.7 | Auf den Flächen der Anpflanzgebote für einen Knick ist fachgerecht ein Knickwall aufzusetzen und mit standortgerechten, heimischen, großkronigen Laubbäumen als Überhältern und standortgerechten heimischen Sträuchern so zu bepflanzen, dass sich ein „Bunter Knick" entwickelt. Dabei ist für je 2 m mindestens ein Strauch und im Abstand von 15 m bis 20 m ein Überhälter zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der Flächen für die Herstellung eines Knicks sowie für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch fachgerechte Nachpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze zu schließen.]
[§2 Nr.4 | Auf den im Plan festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für die Bepflanzung ein Abstand zwischen den Reihen sowie in der Reihe von 1 m einzuhalten. Es sind 10 vom Hundert (v.H.) als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v.H. einheimische Sträucher zu pflanzen.]
[§2 Nr.18 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]