[§2 13. (F) | Auf der mit „(F)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen sind mindestens drei standortgerechte Laubbäume anzupflanzen.][§2 14. | Für die zum Erhalt und zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:
14.1. Es sind standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden.
14.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
14.3. Für anzupflanzende Bäume sind Baumgruben mit gut durchwurzelbarem Baumsubstrat in einem Volumen von mindestens 12 m³ herzustellen.
14.4. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube mit überbaubarem Baumgrubensubstrat herzustellen.
14.5. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.14.6. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich nur ausnahmsweise zulässig.]